Am 6. April 2023 erließ das 8. allgemeine Kassationsgericht die Entscheidung Nr. 88-7953/2023 in einem Fall, der die Beendigung des Arbeitsvertrags des Generaldirektors einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betraf.
Im vorliegenden Fall stellte der Geschäftsführer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages. Die Parteien konnten sich jedoch nicht über die Bedingungen des Aufhebungsvertrages einigen und die Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet. Die Befugnisse des Geschäftsführers wurden jedoch durch eine Entscheidung des Alleingesellschafters des Arbeitgebers beendet.
Der Arbeitgeber zahlte dem Generaldirektor nicht die gesetzlich vorgesehene Entschädigung für den Fall, dass der Arbeitsvertrag durch eine Entscheidung des Arbeitgebers beendet wurde.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dem ehemaligen Geschäftsführer eine Abfindungszahlung gemäß Artikel 279 des Arbeitsgesetzbuches, eine Entschädigung für die verspätete Lohnzahlung und eine Entschädigung für den moralischen Schaden zuzusprechen.