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Geistiges Eigentum

Änderungen im Recht des geistigen Eigentums: Eintragung, Verwendung und Veräußerung von Warenzeichen

Gesetzesänderungen
Der neue Wortlaut des Artikels 1483 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation führt ein Verbot der Eintragung von Marken ein, die:
  • in Bezug auf homogene Waren geschützte geographische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen von Waren oder von Bezeichnungen, die vor dem Prioritätsdatum der Marke als solche zur Eintragung angemeldet wurden, einschließen, wiedergeben oder nachahmen.
Eine Ausnahme bildet die Aufnahme einer solchen Bezeichnung als nicht geschützter Bestandteil in die Marke einer Person, die das Recht hat, die betreffende geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu benutzen;

  • in Bezug auf heterogene Waren, (wenn die Verwendung für diese Waren von den Verbrauchern mit diesen geografischen Angaben oder Bezeichnungen in Verbindung gebracht werden würde und die berechtigten Interessen des Inhabers der geografischen Angaben oder Bezeichnungen verletzen könnte) geschützte geografische Angaben oder Bezeichnungen, die vor dem Prioritätsdatum der Marke als solche zur Eintragung angemeldet wurden, einschließen, wiedergeben oder nachahmenezug auf homogene Waren geschützte geographische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen von Waren oder von Bezeichnungen, die vor dem Prioritätsdatum der Marke als solche zur Eintragung angemeldet wurden,
einschließen, wiedergeben oder nachahmen.
Die Verwendung einer Bezeichnung, die eine eingetragene geographische Angabe enthält, wiedergibt oder nachahmt und die geeignet ist, die Verbraucher in Bezug auf den Herkunftsort oder die Merkmale der Waren irrezuführen, ist unzulässig.
Die Verwendung einer Bezeichnung, die eine eingetragene geographische Angabe enthält, wiedergibt oder nachahmt und die geeignet ist, die Verbraucher in Bezug auf den Herkunftsort oder die Merkmale der Waren irrezuführen, ist unzulässig.
Darüber hinaus hat der Rechtsinhaber das Recht, die Entfernung und Vernichtung von nachgeahmten Waren, Etiketten und Verpackungen, auf denen die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung oder das sie enthaltende, reproduzierende oder nachahmende Zeichen rechtswidrig angebracht sind, auf Kosten des Verletzers zu verlangen.
Ist die Einführung solcher Waren jedoch im öffentlichen Interesse erforderlich, so kann der Rechtsinhaber verlangen, dass die widerrechtlich verwendeten Zeichen auf Kosten des Verletzers entfernt werden.
Schließlich wird ein Verbot der Veräußerung von ausschließlichen Markenrechten eingeführt, wenn dies geeignet ist, die Verbraucher über den Herstellungsort der Waren irrezuführen.